Fachliche Befähigung
§ 10.
(1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten von gemäß § 34 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse (Anm.: richtig: Unterklasse) fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
(2) Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder
- 1. die Vollausbildung oder
- 2. bei Übungsfahrten gemäß § 122 KFG 1967 die Mindestschulung gemäß § 122 Abs. 4 KFG 1967
für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.
(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,
- 1. die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder § 122a KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
- 2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.
(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei diesen Personen von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
- 1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
- 2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und
- 3. anzunehmen ist, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.
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