Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).
2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.
(1) Frauenquote im Prüfungsdienst: In den Verwendungsgruppen A1 und A2 ist eine Frauenquote von 50 % anzustreben. Der Soll-Zustand wäre in der Verwendungsgruppe A1 erreicht bei einem Zuwachs von 102 auf 114 Frauen (+ 11,8 %), in der Verwendungsgruppe A2 bei einem Zuwachs von 9 auf 11 Frauen (+ 22,2 %).
- Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996/1997 erhöhte sich die Zahl der Prüferinnen um 76, während sich die Zahl der Prüfer um 65 verminderte.
(2) Frauenquote bei Funktionen: Eine Erreichung der Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224438/image001.png zumindest 5 Frauen die Leitung bzw. stellvertretende Funktion einer Sektion,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224438/image001.png 17 Frauen die Leitung einer Abteilung und
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224438/image001.png 35 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung oder die Fachbereichsleitung ausübten.
- In den beiden letztgenannten Funktionsbereichen besteht noch Verbesserungspotential.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022
Gesetzesnummer
20011217
Dokumentnummer
NOR40224438
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