§ 10 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

2. Abschnitt

Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10.

(1) Frauenquote im Prüfungsdienst: In den Verwendungsgruppen A1 und A2 ist eine Frauenquote von 50 % anzustreben. Der Soll-Zustand wäre in der Verwendungsgruppe A1 erreicht bei einem Zuwachs von 102 auf 114 Frauen (+ 11,8 %), in der Verwendungsgruppe A2 bei einem Zuwachs von 9 auf 11 Frauen (+ 22,2 %).

(2) Frauenquote bei Funktionen: Eine Erreichung der Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224438/image001.png zumindest 5 Frauen die Leitung bzw. stellvertretende Funktion einer Sektion,
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224438/image001.png 17 Frauen die Leitung einer Abteilung und
  3. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224438/image001.png 35 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung oder die Fachbereichsleitung ausübten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022

Gesetzesnummer

20011217

Dokumentnummer

NOR40224438

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