§ 10 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 307/2020).

2. Abschnitt

Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10.

(1) Frauenquote im Prüfungsdienst: In den Verwendungsgruppen A1 und A2 ist eine Frauenquote von 50 % anzustreben. Der Soll-Zustand wäre in der Verwendungsgruppe A1 erreicht bei einem Zuwachs von 96 auf 115 Frauen (+ 19,8 %), in der Verwendungsgruppe A2 bei einem Zuwachs von 11 auf 13 Frauen (+ 18,2 %).

(2) Frauenquote bei Funktionen: Eine vollständige Annäherung an die Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

– zumindest 3 Frauen die Leitung einer Sektion,

 

– 17 Frauen die Leitung einer Abteilung und

 

– 33 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung

 

  

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20010191

Dokumentnummer

NOR40201826

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