Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 307/2020).
2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.
(1) Frauenquote im Prüfungsdienst: In den Verwendungsgruppen A1 und A2 ist eine Frauenquote von 50 % anzustreben. Der Soll-Zustand wäre in der Verwendungsgruppe A1 erreicht bei einem Zuwachs von 96 auf 115 Frauen (+ 19,8 %), in der Verwendungsgruppe A2 bei einem Zuwachs von 11 auf 13 Frauen (+ 18,2 %).
- Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996/1997 erhöhte sich die Zahl der Prüferinnen um 70, während sich die Zahl der Prüfer um 56 verminderte.
(2) Frauenquote bei Funktionen: Eine vollständige Annäherung an die Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
– zumindest 3 Frauen die Leitung einer Sektion, |
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– 17 Frauen die Leitung einer Abteilung und |
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– 33 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung |
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- ausübten. Da zum Stichtag 31. Dezember 2017 4 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion ausübten, wurde bei dieser Funktion die Frauenquote von 50 % erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20010191
Dokumentnummer
NOR40201826
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