Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 10.
Im Bedarfsfall hat der Dienstgeber Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2024
Gesetzesnummer
20012010
Dokumentnummer
NOR40247036
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
