Öffentlichkeitsarbeit
§ 10.
(1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres im Internet werden insbesondere Frauen zu einer Bewerbung für den auswärtigen Dienst eingeladen.
(2) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in digitalen Medien, wird Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum gegeben.
Schlagworte
Berufsinformationsmesse
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20008928
Dokumentnummer
NOR40164607
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