§ 10 Frauenförderungsplan BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Öffentlichkeitsarbeit

§ 10.

(1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres im Internet werden insbesondere Frauen zu einer Bewerbung für den auswärtigen Dienst eingeladen.

(2) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in digitalen Medien, wird Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum gegeben.

Schlagworte

Berufsinformationsmesse

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20008928

Dokumentnummer

NOR40164607

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