§ 10 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 10.

(1) Der Geschäftsführer wird vom Kuratorium für diese Funktion auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und von diesem abberufen. Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Institutes. Er vertritt das Institut in Rechtsgeschäften nach außen.

(2) Der Geschäftsführer hat das Arbeitsprogramm, den Jahresvoranschlag, den Jahresbericht und den Rechnungsabschluß des Institutes dem Kuratorium vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131862

alte Dokumentnummer

N8197339760L

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