§ 10.
(1) Der Geschäftsführer wird vom Kuratorium für diese Funktion auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und von diesem abberufen. Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Institutes. Er vertritt das Institut in Rechtsgeschäften nach außen.
(2) Der Geschäftsführer hat das Arbeitsprogramm, den Jahresvoranschlag, den Jahresbericht und den Rechnungsabschluß des Institutes dem Kuratorium vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131862
alte Dokumentnummer
N8197339760L
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