§ 10 FMaG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Dritter Abschnitt

Konformität von Funkanlagen Vermutung der Konformität von Funkanlagen

§ 10.

(1) Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 sowie die Elemente der jeweils bereitzustellenden inAnlage 5 genannten technischen Unterlagen festlegen. Er kann weiters festlegen, wie die Registrierung und die Anbringung der Registernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit 12.6.2018 in Kraft)

(4) Vom Hersteller ist an jeder Funkanlage, die in Verkehr gebracht werden soll, die von der Europäischen Kommission für den registrierten Funkanlagentyp vergebene Registrierungsnummer anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192854

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