§ 10 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 10.

Die amtlich beauftragte Person hat Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003894

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