Förderungen
§ 10.
(1) Als finanzielle Förderung können vom Filminstitut zinsenbegünstigte Darlehen, bedingt rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
(2) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß die Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung die Gewähr bieten, daß Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt werden können.
(3) Das Filminstitut hat in seinen Förderungsrichtlinien auch auf die Sicherung der Bezahlung der in Österreich in Anspruch genommenen Leistungen Bedacht zu nehmen. Er kann sich in besonderen Fällen vorbehalten, Teile der zuerkannten Förderungsmittel für die für die Herstellung des Filmprojektes notwendigen Dienstleistungen (Kopierwerks-, Tonstudio-, Atelierleistungen und gleichartige Dienstleistungen für Außendreharbeiten) direkt an die im Rahmen des Förderungsprojektes in Anspruch genommenen Unternehmen zu überweisen.
(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Diese Verwendung ist vom Filminstitut laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die gewünschten Unterlagen vorgelegt werden.
(5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel umgewandelt werden.
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