§ 10 FFP BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Einbindung in Personalverfahren

§ 10.

(1) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß § 29 B-GlBG in Verbindung mit § 31 B-GlBG in Personalauswahlverfahren einzubinden.

(2) Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind vor der Ausschreibung von Funktionen der Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information der Personalvertretung in automatisierter Form mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu übermitteln.

(3) Der Akt über die Ausschreibung von Funktionen in der Zentralstelle ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe vor Genehmigung vorzuschreiben.

(4) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:

  1. 1. Besetzung der Begutachtungskommission,
  2. 2. Bewerbungen,
  3. 3. Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung,
  4. 4. Auswahlentscheidung sowie
  5. 5. Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz.

(5) Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem AusG unterliegen, sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf folgende Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:

  1. 1. Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
  2. 2. Besetzung der Begutachtungskommission,
  3. 3. Bewerbungen,
  4. 4. Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung,
  5. 5. Auswahlentscheidung sowie
  6. 6. Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz.

Schlagworte

Ernennungsakt

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Gesetzesnummer

20010898

Dokumentnummer

NOR40220647

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