§ 10 FAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 10

(1) Die Erträge der im § 9 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

  1. 1. im Jahr 2001:

Bund Länder Gemeinden

Körperschaftsteuer 71,704 15,042 13,254

Veranlagte Einkommensteuer 71,704 15,042 13,254

Lohnsteuer 71,704 15,042 13,254

Kapitalertragsteuer I 71,704 15,042 13,254

Erbschafts- und Schenkungssteuer 78,571 21,429 -

Kraftfahrzeugsteuer 87,947 12,053 -

2. in den Jahren 2002 bis 2004:

Bund Länder Gemeinden

Körperschaftsteuer 71,891 14,941 13,168

Veranlagte Einkommensteuer 71,891 14,941 13,168

Lohnsteuer 71,891 14,941 13,168

Kapitalertragsteuer I 71,891 14,941 13,168

Erbschafts- und Schenkungssteuer 83,333 16,667 -

Kraftfahrzeugsteuer 88,775 11,225 -

3. in den Jahren 2001 bis 2004:

Bund Länder Gemeinden

Kapitalertragsteuer II 53,000 27,000 20,000

Umsatzsteuer 67,437 18,341 14,222

Biersteuer 57,733 23,328 18,939

Schaumweinsteuer 38,601 33,887 27,512

Zwischenerzeugnissteuer 38,601 33,887 27,512

Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936

Mineralölsteuer 91,291 6,575 2,134

Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917

Grunderwerbsteuer 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe 4,000 - 96,000

Motorbezogene Versicherungssteuer 66,779 33,221 -

Kunstförderungsbeitrag 70,000 30,000 -

(2) Bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 9 Abs. 2) abzuziehen:

  1. 1. von den Ertragsanteilen des Bundes 1,75 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,12 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,
  2. 2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

  1. 1. von den Anteilen der Länder:
  1. a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus
  1. aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und
  2. ab) im Jahr 2001: dem Betrag von 9 552 400 000 S, in den Jahren 2002 bis 2004: dem Betrag von 715 000 000 Euro, der ab dem Jahr 2003 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;
  1. b) für den Bund im Jahr 2001: 4 290 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004: 311,75 Millionen Euro jährlich.
  1. 2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund im Jahr 2001:

    1 460 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004:

    106,1 Millionen Euro jährlich.

    Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile abzüglich der Beträge gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 24 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2003 insgesamt 157 143 000 Euro und im Jahr 2004 insgesamt 221 542 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:

  1. 1. vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 vH,
  2. 2. von den Ertragsanteilen an der veranlagten Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der Gemeinden 8,873 vH,
  3. 3. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,
  4. 4. als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.

(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung “Siedlungswasserwirtschaft" zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 4 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  1. 1. bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder
  1. a) 77,967 vH nach der Volkszahl und
  2. b) 22,033 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,616 vH

Kärnten 5,364 vH

Niederösterreich 14,376 vH

Oberösterreich 15,843 vH

Salzburg 7,853 vH

Steiermark 10,761 vH

Tirol 10,555 vH

Vorarlberg 6,833 vH

Wien 26,799 vH

  1. 2. bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Gemeinden
  1. a) 72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und
  2. b) 27,247 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,407 vH

Kärnten 4,709 vH

Niederösterreich 12,941 vH

Oberösterreich 16,271 vH

Salzburg 7,647 vH

Steiermark 8,869 vH

Tirol 8,788 vH

Vorarlberg 5,652 vH

Wien 33,716 vH

  1. 3. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
  2. 4. bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem örtlichen Aufkommen an der veranlagten Einkommensteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
  3. 5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder
  1. a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH,

b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;

6. bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden

a) 33,581 vH nach der Volkszahl,

b) 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

c) 9,319 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,583 vH

Kärnten 5,247 vH

Niederösterreich 15,004 vH

Oberösterreich 16,318 vH

Salzburg 9,326 vH

Steiermark 9,657 vH

Tirol 9,021 vH

Vorarlberg 6,428 vH

Wien 27,416 vH,

d) 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem

Verhältnis:

Burgenland 2,505 vH

Kärnten 8,496 vH

Niederösterreich 15,185 vH

Oberösterreich 14,587 vH

Salzburg 9,426 vH

Steiermark 13,086 vH

Tirol 14,512 vH

Vorarlberg 4,811 vH

Wien 17,392 vH

  1. 7. bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,327 vH

Kärnten 8,812 vH

Niederösterreich 17,831 vH

Oberösterreich 17,964 vH

Salzburg 8,832 vH

Steiermark 14,879 vH

Tirol 11,761 vH

Vorarlberg 4,331 vH

Wien 13,263 vH

  1. 8. bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer und bei der Alkoholsteuer auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
  2. 9. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Vierteln in folgendem Verhältnis:

Burgenland 3,758 vH

Kärnten 8,203 vH

Niederösterreich 22,431 vH

Oberösterreich 16,756 vH

Salzburg 7,359 vH

Steiermark 15,645 vH

Tirol 10,332 vH

Vorarlberg 4,007 vH

Wien 11,509 vH

10. bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen

Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland 3,243 vH

Kärnten 6,769 vH

Niederösterreich 19,261 vH

Oberösterreich 16,993 vH

Salzburg 6,557 vH

Steiermark 14,757 vH

Tirol 7,548 vH

Vorarlberg 4,246 vH

Wien 20,626 vH

11. bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

Kärnten 30,352 vH

Steiermark 57,082 vH

Vorarlberg 12,566 vH

  1. 12. bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden im Jahr 2001: 10 vH, im Jahr 2002: 20 vH, im Jahr 2003: 30 vH und im Jahr 2004: 40 vH nach der Volkszahl und die verbleibenden Anteile als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:

Burgenland 0,118 vH

Kärnten 1,019 vH

Niederösterreich 14,471 vH

Oberösterreich 7,248 vH

Salzburg 4,937 vH

Steiermark 2,480 vH

Tirol 1,077 vH

Vorarlberg 0,797 vH

Wien 67,853 vH

  1. 13. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von 725 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens

50 000 Einwohnern mit 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und

der Stadt Wien mit 2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

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