Hersteller
§ 10.
(1) Die Fachinformation hat zu enthalten:
- 1. den Namen oder die Firma des Herstellers und
- 2. den Ort, bei ausländischen Herstellern auch das Land, in dem der Hersteller ansässig ist.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Fachinformation statt der Angaben gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Herstellers sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133456
alte Dokumentnummer
N8198415732L
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