§ 10 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Erhebungsunterlagen

§ 10.

Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten und Gemeinden rechtzeitig und in adäquater Form zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40042650

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