Erhebungsunterlagen
§ 10.
Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten und Gemeinden rechtzeitig und in adäquater Form zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40042650
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