§ 10 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2007

Auskunftspflicht

§ 10

(1) § 10.Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 4 und 5 besteht Auskunftspflicht

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)