Die Abs. 2 bis 6 traten bereits mit 5. Juli 1980 in Kraft.
Auskunft
§ 10.
(1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG ist nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Für die Erteilung einer Auskunft werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
- 1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung,
- 2. für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten,
- 1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
- 2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(4) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen. Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des DSG festgelegt sind.
Die Abs. 2 bis 6 traten bereits mit 5. Juli 1980 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009757
alte Dokumentnummer
N11980164720
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