§ 10 Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1967

§ 10.

Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundeskanzleramt; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundeskanzleramtes zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR40255132

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)