§ 10.
Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundeskanzleramt; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundeskanzleramtes zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008221
Dokumentnummer
NOR40255132
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