§ 10 Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 10.

Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundesministeriums für Finanzen zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR40255133

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)