Zu Abs. 2: Zu der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. die §§ 144 ff ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
§ 10
Sonderbestimmungen
(1) Erlischt ein Fideikommiß auf Grund von § 1 Abs. 2 Satz 2, so beginnen die im § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Antragsfristen erst mit der Beendigung des Verfahrens der freiwilligen Auflösung. Im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt dieses Verfahren in dem vom Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister bestimmten Zeitpunkt als beendet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist einem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, auf Antrag von dem Fideikommißgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als unverschuldet nicht angesehen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Zu Abs. 2: Zu der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. die §§ 144 ff ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Anfangszeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024622
alte Dokumentnummer
N2193810198S
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