§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007168

Dokumentnummer

NOR12077911

alte Dokumentnummer

N5199115883J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)