Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Dreijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Einjährigen Fachausbildungslehrganges für Versicherungsangestellte“ oder des „Zweijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmungen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10007067
Dokumentnummer
NOR12077026
alte Dokumentnummer
N5199012207J
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