§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10006944

Dokumentnummer

NOR12075620

alte Dokumentnummer

N5198810960E

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