§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006901

Dokumentnummer

NOR12075288

alte Dokumentnummer

N51987194370

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