Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 10.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat das Anfertigen eines Prüfstückes nach einer vorgelegten Fertigungszeichnung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen,
Feilen, Bohren,
Richten, Biegen,
Gewindeschneiden von Hand.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071419
alte Dokumentnummer
N51976153840
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