§ 10 EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Harmonisierte Normen, Konformitätsvermutung

§ 10

(1) Stimmt ein Betriebsmittel oder eine ortsfeste Anlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so hat die Behörde davon auszugehen, dass das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 dieser Verordnung erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.

(2) Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.

(3) Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses und nachdem die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen und diese den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, veröffentlicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die getroffene Entscheidung in geeigneter Weise.

(4) Harmonisierte Normen müssen nicht zwingend angewendet werden.

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