§ 10 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Stückprüfungen

§ 10

(1) § 10.Stückprüfungen können in den Bestimmungen für die Elektrotechnik oder von der Prüfstelle, die die Typenprüfung ausgeführt hat, vorgeschrieben werden.

(2) Über die Durchführung von Stückprüfungen sind vom Hersteller oder von demjenigen, der sie ausführt, Aufzeichnungen zu führen.

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