§ 10 Elektrotechnischer Beirat

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1965

§ 10.

(1) Über jede Sitzung des Elektrotechnischen Beirates und der Unterausschüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, den Sitzungstag, den Gegenstand der Beratung, die Anträge und das Abstimmungsergebnis sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat aus dem Beamtenkreise des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau einen nicht stimmberechtigten Schriftführer zu bestellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Protokoll ist eine Niederschrift über das Ergebnis allfälliger Unterausschußberatungen unter Angabe der vom Elektrotechnischen Beirat beschlossenen Änderungen beizulegen. Das Protokoll und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern sowie Teilnehmern des Elektrotechnischen Beirates zuzusenden.

(2) Die vom Elektrotechnischen Beirat abgegebenen Gutachten samt einem allfälligen Anhang sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zugleich mit dem Protokoll über die Sitzung vorzulegen, in der ihre Annahme erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011377

Dokumentnummer

NOR12147099

alte Dokumentnummer

N9196542362L

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