§ 10 Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1953

§ 10.

Anlagen, für welche die steuerliche Begünstigung nach der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278, anerkannt wurde, sind über Antrag ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1952 nach Maßgabe der §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes steuerlich begünstigt zu behandeln, jedoch nicht länger als 20 Jahre ab Betriebsbeginn der betreffenden Anlage; die Begünstigungen nach §§ 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes können nicht in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068607

alte Dokumentnummer

N5195325470L

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