§ 10.
Anlagen, für welche die steuerliche Begünstigung nach der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278, anerkannt wurde, sind über Antrag ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1952 nach Maßgabe der §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes steuerlich begünstigt zu behandeln, jedoch nicht länger als 20 Jahre ab Betriebsbeginn der betreffenden Anlage; die Begünstigungen nach §§ 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes können nicht in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006212
Dokumentnummer
NOR12068607
alte Dokumentnummer
N5195325470L
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