§ 10 EEV

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2007

Übergangsbestimmungen

§ 10.

Die bestehenden Anlagenbücher dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 2 Z 8 EG-K weiter verwendet werden, sind jedoch gegebenenfalls bezüglich Maßnahmen nach dem integrierten Konzept oder auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, gemäß den Z 9 und 10 der Anlage 2 zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005507

Dokumentnummer

NOR40091566

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