Fachzeichnen
§ 10.
(1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen:
- 1. Skizze einer elektronischen Schaltung,
- 2. Konzeptionsskizze einer Kommunikationsanlage.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002882
Dokumentnummer
NOR40044578
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