Ermittlung der förderfähigen Kosten
§ 10.
(1) Förderfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(2) Bei Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sind die förderfähigen Kosten anhand eines Vergleichs gemäß Art. 41 Abs. 6 lit. b AGVO zwischen den Investitionskosten der Anlage und einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition (Referenzanlage) zu ermitteln. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen entspricht den förderfähigen Kosten. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Investitionskosten der Referenzanlage zu ermitteln und inklusive der zugrunde liegenden Annahmen nachvollziehbar auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Bei Stromspeichern, deren Kosten als getrennte Investition gemäß Art. 41 Abs. 6 lit. a AGVO ermittelt werden können, entsprechen die auf den Stromspeicher bezogenen Kosten den förderfähigen Kosten.
(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:
- 1. Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
- 2. Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
- 3. Leistungen gemäß § 3 Abs. 1, mit Ausnahme von Planungs- und Gutachtenskosten, die vor erstmaligem Einlangen des Förderantrages bei der EAG-Förderabwicklungsstelle erbracht oder bezogen worden sind; dies gilt nicht bei Anträgen von Verbrauchern gemäß § 8 Abs. 2;
- 4. Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
- 5. Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
- 6. Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
- 7. Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die umweltrelevante Maßnahme erforderlich sind;
- 8. Finanzierungskosten;
- 9. Kostenüberschreitungen;
- 10. Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
- 11. reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
- 12. Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
- 13. Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
- 14. Skonti und Rabatte;
- 15. Entsorgungskosten;
- 16. Displays.
Schlagworte
Planungskosten, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012195
Dokumentnummer
NOR40251444
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)