§ 10 DVRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Registrierungsnachweis (Registerauszug)

§ 10

(1) Die Datenschutzkommission hat dem Auftraggeber die erfolgte Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung unter Anschluss einer Kopie der ins Register übernommenen Formblätter schriftlich mitzuteilen. Wurde eine Meldung elektronisch eingebracht, ist eine Kopie der registrierten Meldung elektronisch zuzusenden.

(2) Bei Meldungen, die die Streichung eines Auftraggebers oder einer Datenanwendung aus dem Register oder eine Namens- oder Adressenänderung eines Auftraggebers zum Gegenstand haben, ist diesem schriftlich mitzuteilen, dass die Datenschutzkommission diese Meldung zur Kenntnis genommen hat.

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