§ 10 Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Gerichtsstand

§ 10.

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Kauf- und dem Lagervertrag ist Wien.

Schlagworte

Kaufvertrag

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007593

Dokumentnummer

NOR40090191

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