§ 10 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Beginn der Arbeiten in Druckluft

§ 10

§ 10. Mit Arbeiten in Druckluft darf erst begonnen werden, nachdem alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen wurden, dem Arbeitsinspektorat die Fachkenntnisse und Berufserfahrungen der fachkundigen Aufsicht nachgewiesen wurden und dieses die Kenntnisnahme der Meldung nach § 7 Abs. 1 bestätigt hat.

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