§ 10 DKBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1993

Ausübung des Betriebswärterdienstes

§ 10

(1) § 10.Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.

(2) Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln, die nicht unter die Erleichterungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen, ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel mit Regel- und Sicherheitseinrichtungen für einen Betrieb mit eingeschränkter Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes BGBl. Nr. 211/1992 oder bis zum 1. Jänner 1994 den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung - DKV (BGBl. Nr. 510/1986 in der geltenden Fassung), Anlage 1 (BOSB), ausgerüstet wurde.

(3) Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des § 12, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:

  1. 1. Die Verbrennungskraftmaschine ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche den Betrieb aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Maschine aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
  2. 2. Die Temperatur des Kühlwassers sowie des Schmieröles ist mit Temperaturbegrenzer zu begrenzen. Öldruck und Kühlwasser sind mittels Druckbegrenzer abzusichern. Im Falle eines Unter- bzw. Überschreitens der eingestellten Toleranzwerte hat eine automatische Abschaltung der Maschine zu erfolgen.
  3. 3. Bei Ausfall der Steuerspannung muß die Wärmekraftmaschine selbsttätig abschalten.
  4. 4. Alle Regel- und Begrenzungseinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken.

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