§ 10.
(1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den im § 9 umschriebenen Personenkreis tritt an die Stelle des Bundes
- a) in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a das Bundesland, bei dem der Südtiroler oder Kanaltaler in vorläufiger Verwendung steht oder zuletzt in vorläufiger Verwendung gestanden ist;
- b) in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. b das Bundesland, in dessen Gebiet der Südtiroler oder Kanaltaler am 1. Dezember 1952 seinen ordentlichen Wohnsitz hatte beziehungsweise, sofern der Südtiroler oder Kanaltaler zum letztgenannten Zeitpunkt bereits verstorben war, seine Hinterbliebenen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten;
- c) in den Fällen des § 9 Abs. 2 das Bundesland, in dessen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis der Südtiroler oder Kanaltaler steht.
(2) An die Stelle der nach dem I. Hauptstück zuständigen Dienstbehörden des Bundes treten bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den im § 9 umschriebenen Personenkreis die auf Grund der landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Dienstbehörden für die Landeslehrer.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10008145
Dokumentnummer
NOR12093271
alte Dokumentnummer
N61955101190
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