§. 10.
Die Desinfection ist unter sachverständiger Aufsicht vorzunehmen und behördlich zu überwachen. Das Desinfectionsverfahren wird im Verordnungswege bestimmt.
Schlagworte
Desinfektionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006743
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
