§ 10.
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Z 3 der Großlagenverordnung 2018, BGBl. II Nr. 184/2018, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010438
Dokumentnummer
NOR40209748
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