§ 10 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2021

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 10.

(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

(2) Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den §§ 5 bis 9, ist

  1. 1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
  2. 2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,

(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch

  1. 1. Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
  2. 2. Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von einem Meter regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
  3. 3. Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
  4. 4. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
  1. nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(4a) Für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß § 6 mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass

  1. 1. jeweils ein aktuell gültiger Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen ist und
  2. 2. auch im Freien eine Maske bzw. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.

(5) Abs. 4 gilt auch für Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen. Kommen sie dieser Verpflichtung nach, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Andernfalls ist bei Kontakt mit Kindern in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(5a) Abs. 4 gilt sinngemäß für Inhaber und Betreiber eines Arbeitsortes, sofern diese unmittelbaren Kundenkontakt haben.

(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei zusätzlich

  1. 1. Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen;
  2. 2. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.

(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers sinngemäß anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

(8) Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Schlagworte

Mundbereich, Pflegedienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234984

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