jetzt § 11
Anhörung der Corona-Kommission
§ 10.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.
jetzt § 11
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021
Gesetzesnummer
20011073
Dokumentnummer
NOR40226628
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