§ 10 Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1991

Zusatzprüfung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente

§ 10.

Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet Schmieden (§ 7 Z 10) und auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10007152

Dokumentnummer

NOR12077623

alte Dokumentnummer

N5199114987J

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