Angewandte Mathematik
§ 10
(1) Die Prüfung hat je eine Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Mischungsrechnung,
- 2. Berechnung der Gewichtsmenge bei chemischen Reaktionen,
- 3. Gravimetrie,
- 4. Maßanalyse,
- 5. Gasgesetze.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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