§ 10 Chemielabortechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Angewandte Mathematik

§ 10

(1) Die Prüfung hat je eine Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Mischungsrechnung,
  2. 2. Berechnung der Gewichtsmenge bei chemischen Reaktionen,
  3. 3. Gravimetrie,
  4. 4. Maßanalyse,
  5. 5. Gasgesetze.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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