§ 10 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Quarantäneentscheidung

§ 10.

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung gemäß § 3 Z 3 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne des § 45 Abs. 2 SchUG bzw. des § 9 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

(2) Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226282

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