Kennzeichnung
§ 10.
Tiere gemäß Anlage 4, Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie und/oder deren Transportbehältnisse in der nach Anlage 4, Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103433
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