4. Abschnitt
BVD-virusfreie und verdächtige Bestände Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände
§ 10.
(1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt und die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Bestände, welche bereits im Rahmen freiwilliger Untersuchungsprogramme einen dem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand gleichwertigen Status erlangt haben, werden zu einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, wenn die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters oder die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder die Untersuchung der Tankmilchprobe abgeschlossen ist und kein Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen vorliegt. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwöften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.
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