§ 10 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Art der dienstlichen Verwendung

§ 10.

Der Bedienstete kann im allgemeinen nur zu solchen Verrichtungen herangezogen werden, die in der Natur des Dienstes, für den er aufgenommen wurde, liegen oder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände mit diesem Dienst vereinbar sind. Der Bedienstete kann jedoch, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch außerhalb seines, jedoch im Rahmen eines der Dienstordnung unterliegenden Dienstzweiges, verwendet werden. Die Dauer dieser Verwendung darf 90 Tage in einem Kalenderjahr nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 3)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102079

alte Dokumentnummer

N6198610217G

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