§ 10 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 10

(1) § 10.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.

(2) Insbesondere folgende Geschäfte unterliegen der Genehmigung des Aufsichtsrates:

  1. 1. wesentliche Änderung der inneren Organisation
  2. 2. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, wenn ihr Wert im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigt
  3. 3. wichtige Verträge, insbesondere über die Gründung oder den Erwerb von anderen Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie Leasing und Mietverträge, die eine vom Aufsichtsrat zu bestimmende Höhe übersteigen
  4. 4. die Veräußerung von Sachen, die zum Anlagevermögen gehören, wenn ihr Wert im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigt
  5. 5. Investitionen, deren Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr eine vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festzusetzende Betragsgrenze übersteigen
  6. 6. eine Antragstellung gemäß § 29 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957
  7. 7. der Finanzplan sowie Unternehmenspläne und wesentliche Änderungen derselben
  8. 8. Vorlage des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
  9. 9. die Bestellung von Prokuristen
  10. 10. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Geschäftswert, der eine vom Aufsichtsrat zu bestimmende Höhe übersteigt.

(3) Dem Aufsichtsrat obliegt ferner die Vertretung des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes und in Rechtsstreitigkeiten mit diesen.

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