Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
§ 10.
(1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.
(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40209547
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