§ 10 BSG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Qualitätssicherung

§ 10

(1) § 10.Jede Blutspendeeinrichtung hat zur Sicherung der Qualität von Blut und Blutbestandteilen ein Qualitätssicherungssystem bereitzustellen.

(2) Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls festzulegen:

  1. 1. die Ziele der Qualitätssicherung,
  2. 2. die konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten der in einer Blutspendeeinrichtung tätigen Personen und den Organisationsplan,
  3. 3. die zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen vorgesehenen Verfahrensschritte,
  4. 4. den Umfang der Dokumentation und
  5. 5. die Mittel zur Sicherung einer einwandfreien Qualität des gewonnenen Blutes und der gewonnenen Blutbestandteile.

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