Qualitätssicherung
§ 10
(1) § 10.Jede Blutspendeeinrichtung hat zur Sicherung der Qualität von Blut und Blutbestandteilen ein Qualitätssicherungssystem bereitzustellen.
(2) Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls festzulegen:
- 1. die Ziele der Qualitätssicherung,
- 2. die konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten der in einer Blutspendeeinrichtung tätigen Personen und den Organisationsplan,
- 3. die zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen vorgesehenen Verfahrensschritte,
- 4. den Umfang der Dokumentation und
- 5. die Mittel zur Sicherung einer einwandfreien Qualität des gewonnenen Blutes und der gewonnenen Blutbestandteile.
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