§ 10 BRPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfahrensvorschriften

§ 10

Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40150795

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