§ 10 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 10

Der Börsesensal ist, unbeschadet des § 5, verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihm über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027818

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